Die Vereinssatzung
Rechtliches
Satzung
des Vereins
Budo-Welt
Fredersdorf-Vogelsdorf e.V.
in der 5. geänderten
Fassung vom 25.03.2023
A Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintrag und Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen „Budo-Welt Fredersdorf-Vogelsdorf
e.V.“ (im Folgenden nur BWF genannt) und hat seinen Sitz in 15370
Fredersdorf-Vogelsdorf. Er ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Frankfurt
/ Oder eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
2.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1.
Der
Verein mit Sitz in Fredersdorf-Vogelsdorf verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2.
Der
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Budosports im
Freizeit- und Breitensport, mit der Orientierung zum leistungsbezogenen Sport.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Möglichkeit einer
grundsätzlichen und regelmäßigen Teilnahme am Trainings- und geplanten
Wettkampfbetrieb.
3.
Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Mittel,
die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke bzw. ihre
Zweckbindung entsprechend verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Honorare und
Aufwandsentschädigungen entsprechender Verträge für Trainer und Übungsleiter,
sowie Ehrungen für besondere Leistungen. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen
Anspruch am Vereinsvermögen jeglicher Art.
B Mitgliedschaften
§ 3 Verbandsmitgliedschaften
1.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund
Brandenburg und somit auch im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und im
Kreissportbund MOL.
2.
Der Verein ist Mitglied im Brandenburgischen
Judoverband und somit auch im Deutschen Judobund.
3.
Die Mitglieder und der Verein erkennen die
Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände unter Punkt 1 und 2
als verbindlich an. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der
Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband.
§ 4 Vereinsmitgliedschaft
1.
Mitglied im Verein können nur natürliche
Personen werden.
2.
Der Verein besteht aus:
a.
ordentlichen Mitgliedern
b.
außerordentlichen Mitgliedern und
c.
Ehrenmitgliedern
3.
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die
sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.
4.
Außerordentliche Mitglieder sind die passiven
und fördernden Mitglieder des Vereins.
5.
Ehrenmitglieder sind Personen und Institutionen,
die auf Vorschlag des Vorstandes für besondere Verdienste sowohl für den
Verein, als auch für den Budosport durch die Mitgliederversammlung ernannt
werden
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Die Aufnahme ist beim Vorstand des BWF
schriftlich zu beantragen.
Mit dem Antrag werden zugleich die
aktuell gültige, im Amtsgericht eingetragene
Satzung und die beschlossenen Ordnungen
des BWF anerkannt.
Der Vorstand entscheidet innerhalb
einer Frist von 4 Wochen über die Aufnahme.
Hierzu wird ein Mitgliedsvertrag
abgeschlossen.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die
Ablehnung eines Antrages muss nicht
begründet werden.
2.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch
die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. Austritt
durch schriftliche Kündigung
b. Ausschluss
aus dem Verein
c. Tod
bzw. Erlöschen der Rechtsfähigkeit
d. Auflösung
des Vereins
2.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende eines Quartals zulässig. Bei Minderjährigen
ist die Austrittserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3.
Nach Eingang der Kündigung bleibt die
Zahlungspflicht der Beiträge und Gebühren bis zum entsprechenden Austrittsdatum
bestehen.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
1.
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
in grober Weise den Interessen des Vereins schadet oder seinen Zielen
zuwiderhandelt.
2.
Zur Antragstellung ist jedes Mitglied
berechtigt.
3.
Über den Ausschlussantrag entscheidet der
Vorstand auf Antrag.
4.
Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden
Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer
Frist von 2 Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist ist unter
Berücksichtigung der eventuell eingegangenen Äußerungen des Mitglieds zu
entscheiden.
5.
Der Vorstand entscheidet abschließend.
6.
Der Ausschluss wird sofort mit Beschlussfassung
wirksam, und ist mit Begründung dem jeweiligen Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
7.
Gegen den Ausschluss steht dem betreffenden
Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist
von 2 Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu
richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8.
Über die Beschwerde entscheidet der
Rechtsausschuss.
9.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt
unberührt.
10.Bei Beitragsaußenständen von
6 Monaten, wobei die Beitragspflicht bis zum Ausschluss bestehen bleibt.
C Rechte
und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Rechtsgrundlagen
1.
Rechtsgrundlagen sind die Satzung und die
nachrangigen Ordnungen.
2.
Satzungen und Ordnungen werden durch die MV
beschlossen.
3.
Ordnungen können durch den Vorstand vorläufig in
Kraft gesetzt werden. In diesem Falle müssen diese dann durch die nächste MV
bestätigt werden, ansonsten verlieren sie zu diesem Termin ihre
Rechtsgültigkeit.
4.
Ordnungen, die nicht bestätigt werden, sind zur
Überarbeitung an die entsprechenden Gremien zurückzuweisen. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung.
5.
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen
des Vereins zu nutzen und an den gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
6.
Jedes Mitglied hat aber auch die Pflicht, die
Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das
Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 9 Beitragsleistungen und –pflichten
1.
Es sind Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr
zu entrichten.
2.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und
Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeiten sind in der Finanz- und Gebührenordnung
geregelt und wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3.
Gründungs-, Ehren- und Vorstandsmitglieder,
sowie für den Verein tätige Trainer und Übungsleiter sind von der
Beitragspflicht befreit.
4.
Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr
befreit.
§ 10 Maßregelungen
1.
Maßregelungen sind:
a.
Die schriftliche Ermahnung
b.
Das befristete Verbot zur Teilnahme am
Sportbetrieb, sowie an Veranstaltungen des Vereins
c.
Ausschluss aus dem Verein
2.
Maßregelungen können durch den Vorstand
gegenüber Mitgliedern ausgesprochen werden
D Organe
des Vereins
§ 11 Vereinsorgane
1.
Die Organe des Vereins sind:
a.
Mitgliederversammlung (im folgenden MV genannt)
b.
Der Vorstand nach § 26 BGB
c.
Der erweiterte Vorstand
2. Alle
Organmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
§ 12 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ
des Vereins. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Belangen,
soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen übertragen hat.
2.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet
jährlich einmal statt. Diese sollte möglichst im 1. Quartal erfolgen.
3.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a.
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b.
Entlastung des Gesamtvorstandes
c.
Abberufung und Wahl des Gesamtvorstandes
d.
Wahl der Kassenprüfer
e.
Bestätigung von Satzungen und Ordnungen
f.
Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende
Geschäftsjahr
g.
Beschlussfassung über Fusion bzw. Auflösung des
Vereins
h.
Beschlussfassung über Anträge
i.
Ernennung von Ehrenmitgliedern und –vorständen
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1.
Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt
durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Ein wichtiger Grund kann die
Amtsniederlegung des Vorsitzenden, dessen Stellvertreters oder beider sein.
2.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn:
a.
die Mitgliederversammlung dies beschließt oder
b.
mindestens 33 % der Mitglieder dies beantragt.
3.
Die Einberufung und Durchführung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung richten sich nach den Bestimmungen
einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit folgenden Abweichungen:
a.
Die Frist für die Einberufung kann im
Dringlichkeitsfall bis auf zwei Wochen verkürzt werden.
b.
Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund,
der zur Einberufung geführt hat.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
1.
Zur
Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Termin
per E-Mail, sowie als Aushang in der Trainingsstätte unter Bekanntgabe der
vorläufigen Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung kann auch als
sogenannte virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Ob diese Form, oder eine
Präsenzveranstaltung durchgeführt werden soll, gibt der Vorstand in der
Einladung bekannt.
2.
Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten kann kein
Beschluss gefasst werden. Eine Ausnahme bilden Anträge, die als begründete
Dringlichkeitsanträge vor der Eröffnung der Mitgliederversammlung schriftlich
vorliegen und von der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder befürwortet werden. Dies gilt nicht für Anträge, die Änderungen der
Satzung, Ordnungen und/oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
3.
Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
stimmberechtigten Mitglieder durch die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 15 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
1.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem
durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
2.
Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung. Stimmenthaltung gelten
als nicht abgegebene Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
3.
Beschlüsse
über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel, der
Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der
Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4.
Der
Vorstand wird ermächtigt, ggf. erforderliche Änderungen der beschlossenen
Satzung vorzunehmen, sofern diese aufgrund von Vorgaben des Finanzamtes
erforderlich werden.
5.
Über den
Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und
einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
§ 16 Stimm- und Wahlrecht / Wählbarkeit
1.
Für ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten
16. Lebensjahr besteht Stimm- und Wahlrecht.
2.
Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich
wahrgenommen werden. Für Mitglieder unter dem 16. Lebensjahr besteht Stimm- und
Wahlrecht durch jeweils einen gesetzlichen Vertreter.
3.
In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt
werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4.
Ehrenmitglieder haben das Recht, als Gast mit
beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie sind nicht
wählbar und nicht wahlberechtigt.
5.
Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts sowie die
Wählbarkeit sind daran gebunden, dass sich das Mitglied mit seinen Beiträgen
nicht im Rückstand befindet.
6.
Rederecht haben alle stimmberechtigten
Mitglieder, ferner Personen, die vom Versammlungsleiter zu einem Bericht oder
einer Stellungnahme aufgefordert werden.
7.
Mitglieder, denen kein Stimm- und Wahlrecht
zusteht können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 17 Der Gesamtvorstand
1.
Der Gesamtvorstand besteht aus:
a. dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB:
-
dem Vorsitzenden
-
dem stellvertretenden Vorsitzenden und
-
dem Kassenwart
b. dem berufenen erweiterten Vorstand:
-
dem Medienwart
-
Sportwart
-
Jugendwart
-
dem Eventmanager und
-
dem Schrift- bzw. Protokollführer
-
Mitgliederverwaltung / Beitragsprüfung
§ 18 Aufgaben
des Vorstands
1.
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung
des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er ist für alle
Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung oder einem anderen Organ
zugewiesen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
a.
Die Einberufung und Vorbereitung der
Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b.
Die Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung
c.
Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die
Anfertigung des Jahresberichtes
d.
Die Aufnahme neuer Mitglieder
2.
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
(Vorstand) sind gleichlaufend, bedürfen aber einer vorherigen Mehrheitsabstimmung
im Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorstehenden
Vorstandsmitgliedes.
3.
Vertretungsbefugnis/Unterschriftsberechtigung
für Verträge mit oder durch den Verein, werden wie folgt geregelt:
a.
Vertragsabschlüsse werden nach dem
Vieraugenprinzip unter Mitwirkung des jeweiligen Fachbereichs realisiert
b.
Ausgenommen der Vorsitzende, der besitzt
Alleinvertretungsmacht
§ 19 Bestellung
des Vorstands
1.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist generell
zulässig. Zum Gesamtvorstand gehört außerdem der berufene erweiterte Vorstand,
der durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird.
2.
In den Gesamtvorstand kann nur ein
Vereinsmitglied nach Vollendung seines 18. Lebensjahres gewählt werden.
3.
Die Wahlen sind öffentlich. Gewählt wird im
Einzelwahlverfahren. Eine Blockwahl ist möglich.
4.
Als gewählt gilt derjenige, der die meisten
Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erhält. Bei Stimmengleichheit wird der
Wahlvorgang wiederholt, danach entscheidet das Los. Das Los zieht der
Wahlleiter.
5.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Ein Mitglied des Vorstands kann im
Laufe einer Legislaturperiode jederzeit sein Amt gegenüber dem Bestellungsorgan
(Mitgliederversammlung) niederlegen.
6.
In diesem Fall wird, durch Mehrheitsbeschluss
des Vorstands, ein Ersatzmitglied in den Vorstand berufen, welches dann durch
die nachfolgende Mitgliederversammlung bestätigt oder bis zum Ende der
Legislaturperiode nachgewählt wird.
7.
Anträge auf Nach- bzw. Neuwahlen können vor
Ablauf der Amtszeit gestellt werden. Über die Anträge entscheidet die
Mitgliederversammlung.
8.
Für die Wahl wird jeweils ein von der
Mitgliederversammlung gewählter Wahlausschuss eingesetzt.
§ 20 Beratung
und Beschlussfassung des Gesamtvorstands
1.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die
Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter,
einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
2.
Die Beschlussfassung des Vorstandes kann
auch im Rahmeneiner Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse
können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.
3.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu
protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied
des Vorstandes zu unterschreiben.
4.
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, für
bestimmte Zwecke verbindliche Ordnungen und Ausschüsse einzusetzen.
5.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem
Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt
ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 21 Kassenprüfer
1.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei
Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren, die nicht dem Gesamtvorstand oder
einem anderen Organ des Vereins angehören dürfen.
2.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die
gesamten Vereinskassen mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen, sowie
das Vereinsvermögen und erstatten dem Gesamtvorstand und der
Mitgliederversammlung einen Bericht.
§ 22 Haftungsminimierung
1. Nach Innen:
Der Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen
bei der
Durchführung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber
Mitgliedern des Vereins.
Ist strittig, ob ein Vorstandsmitglied einen Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig
verursacht hat, trägt der Verein oder das jeweilige Mitglied die Beweislast.
2. Nach Außen:
Sind die Mitglieder des Vorstands einem anderen zum Ersatz eines Schadens
verpflichtet, den
sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem
Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde.
§ 23 Datenschutz
1.
Durch Ihre Mitgliedschaft und der damit
verbundenen Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung,
Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung sowie für die Vereinswerbung)
sowie der Nutzung ihrer personenbezogenen Daten und Dateien im vorgenannten
Ausmaß und Umfang zu.
2.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem
Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
§ 24 Auflösung des Vereins
1.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine
eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung mit neun Zehntel Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2.
Soweit nicht anders von der Mitgliederversammlung
festgelegt, sind der Vorsitzende und der Kassenwart die Liquidatoren.
3.
Im Falle der Auflösung des Vereins und bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für den Sport.
Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand. Die §§ 53 und 61 Abs. 2 der
Abgabenordnung gelten entsprechend.
§25 Inkrafttreten
1.
Die Satzung ist in der 5. geänderten Fassung am 25.03.2023
von der Mitgliederversammlung des Vereins „Budo-Welt Fredersdorf-Vogelsdorf
e.V.“ neu gefasst und beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister am Amtsgericht Frankfurt/Oder in Kraft.
2.
Die Satzung vom 24.08.2008, in der 4. geänderten
Fassung vom 28.02.2015 tritt mit Eintragung dieser Neufassung in das
Vereinsregister außer Kraft.