Die Vereinssatzung - Budowelt - Judo in Fredersdorf-Vogelsdorf

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Die Vereinssatzung

Rechtliches
Satzung
des Vereins
Budo-Welt Fredersdorf-Vogelsdorf e.V.
in der 5. geänderten Fassung vom 25.03.2023
A         Allgemeines
§ 1          Name, Sitz, Eintrag und Geschäftsjahr
1.    Der Verein führt den Namen „Budo-Welt Fredersdorf-Vogelsdorf e.V.“ (im Folgenden nur BWF genannt) und hat seinen Sitz in 15370 Fredersdorf-Vogelsdorf. Er ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Frankfurt / Oder eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
2.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2          Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1.       Der Verein mit Sitz in Fredersdorf-Vogelsdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2.       Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Budosports im Freizeit- und Breitensport, mit der Orientierung zum leistungsbezogenen Sport. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Möglichkeit einer grundsätzlichen und regelmäßigen Teilnahme am Trainings- und geplanten Wettkampfbetrieb.
3.       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.       Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke bzw. ihre Zweckbindung entsprechend verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Honorare und Aufwandsentschädigungen entsprechender Verträge für Trainer und Übungsleiter, sowie Ehrungen für besondere Leistungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen jeglicher Art.
B         Mitgliedschaften
§ 3          Verbandsmitgliedschaften
1.    Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg und somit auch im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und im Kreissportbund MOL.
2.    Der Verein ist Mitglied im Brandenburgischen Judoverband und somit auch im Deutschen Judobund.
3.    Die Mitglieder und der Verein erkennen die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände unter Punkt 1 und 2 als verbindlich an. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband.
§ 4          Vereinsmitgliedschaft
1.    Mitglied im Verein können nur natürliche Personen werden.
2.    Der Verein besteht aus:
a.    ordentlichen Mitgliedern
b.    außerordentlichen Mitgliedern und
c.    Ehrenmitgliedern
3.    Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.
4.    Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
5.    Ehrenmitglieder sind Personen und Institutionen, die auf Vorschlag des Vorstandes für besondere Verdienste sowohl für den Verein, als auch für den Budosport durch die Mitgliederversammlung ernannt werden
§ 5          Erwerb der Mitgliedschaft
1.    Die Aufnahme ist beim Vorstand des BWF schriftlich zu beantragen.
Mit dem Antrag werden zugleich die aktuell gültige, im Amtsgericht eingetragene
Satzung und die beschlossenen Ordnungen des BWF anerkannt.
Der Vorstand entscheidet innerhalb einer Frist von 4 Wochen über die Aufnahme.
Hierzu wird ein Mitgliedsvertrag abgeschlossen.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung eines Antrages muss nicht
begründet werden.
2.    Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
§ 6          Beendigung der Mitgliedschaft
1.     Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a.    Austritt durch schriftliche Kündigung
b.    Ausschluss aus dem Verein
c.    Tod bzw. Erlöschen der Rechtsfähigkeit
d.    Auflösung des Vereins
2.    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende eines Quartals zulässig. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3.    Nach Eingang der Kündigung bleibt die Zahlungspflicht der Beiträge und Gebühren bis zum entsprechenden Austrittsdatum bestehen.
§ 7          Ausschluss aus dem Verein
1.    Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins schadet oder seinen Zielen zuwiderhandelt.
2.    Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3.    Über den Ausschlussantrag entscheidet der Vorstand auf Antrag.
4.    Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist ist unter Berücksichtigung der eventuell eingegangenen Äußerungen des Mitglieds zu entscheiden.
5.    Der Vorstand entscheidet abschließend.
6.    Der Ausschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam, und ist mit Begründung dem jeweiligen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
7.    Gegen den Ausschluss steht dem betreffenden Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8.    Über die Beschwerde entscheidet der Rechtsausschuss.
9.    Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
10.Bei Beitragsaußenständen von 6 Monaten, wobei die Beitragspflicht bis zum Ausschluss bestehen bleibt.
C         Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8          Rechtsgrundlagen
1.    Rechtsgrundlagen sind die Satzung und die nachrangigen Ordnungen.
2.    Satzungen und Ordnungen werden durch die MV beschlossen.
3.    Ordnungen können durch den Vorstand vorläufig in Kraft gesetzt werden. In diesem Falle müssen diese dann durch die nächste MV bestätigt werden, ansonsten verlieren sie zu diesem Termin ihre Rechtsgültigkeit.
4.    Ordnungen, die nicht bestätigt werden, sind zur Überarbeitung an die entsprechenden Gremien zurückzuweisen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5.    Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
6.    Jedes Mitglied hat aber auch die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 9          Beitragsleistungen und –pflichten
1.    Es sind Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
2.    Die Höhe der Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeiten sind in der Finanz- und Gebührenordnung geregelt und wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3.    Gründungs-, Ehren- und Vorstandsmitglieder, sowie für den Verein tätige Trainer und Übungsleiter sind von der Beitragspflicht befreit.
4.    Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit.
§ 10       Maßregelungen
1.    Maßregelungen sind:
a.    Die schriftliche Ermahnung
b.    Das befristete Verbot zur Teilnahme am Sportbetrieb, sowie an Veranstaltungen des Vereins
c.    Ausschluss aus dem Verein
2.    Maßregelungen können durch den Vorstand gegenüber Mitgliedern ausgesprochen werden
D         Organe des Vereins
§ 11       Vereinsorgane
1.    Die Organe des Vereins sind:
a.    Mitgliederversammlung (im folgenden MV genannt)
b.    Der Vorstand nach § 26 BGB
c.    Der erweiterte Vorstand
2.    Alle Organmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
§ 12       Mitgliederversammlung
1.    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Belangen, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen übertragen hat.
2.    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Diese sollte möglichst im 1. Quartal erfolgen.
3.    Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a.    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b.    Entlastung des Gesamtvorstandes
c.    Abberufung und Wahl des Gesamtvorstandes
d.    Wahl der Kassenprüfer
e.    Bestätigung von Satzungen und Ordnungen
f.     Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
g.    Beschlussfassung über Fusion bzw. Auflösung des Vereins
h.    Beschlussfassung über Anträge
i.      Ernennung von Ehrenmitgliedern und –vorständen
               
§ 13       Außerordentliche Mitgliederversammlung
1.    Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Ein wichtiger Grund kann die Amtsniederlegung des Vorsitzenden, dessen Stellvertreters oder beider sein.
2.    Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn:
a.    die Mitgliederversammlung dies beschließt oder
b.    mindestens 33 % der Mitglieder dies beantragt.
3.    Die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung richten sich nach den Bestimmungen einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit folgenden Abweichungen:
a.    Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf zwei Wochen verkürzt werden.
b.    Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat.
§ 14       Einberufung der Mitgliederversammlung
1.       Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Termin per E-Mail, sowie als Aushang in der Trainingsstätte unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung kann auch als sogenannte virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Ob diese Form, oder eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden soll, gibt der Vorstand in der Einladung bekannt.
2.       Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten kann kein Beschluss gefasst werden. Eine Ausnahme bilden Anträge, die als begründete Dringlichkeitsanträge vor der Eröffnung der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen und von der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder befürwortet werden. Dies gilt nicht für Anträge, die Änderungen der Satzung, Ordnungen und/oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
3.       Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder durch die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 15       Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
2.       Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung. Stimmenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
3.       Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4.       Der Vorstand wird ermächtigt, ggf. erforderliche Änderungen der beschlossenen Satzung vorzunehmen, sofern diese aufgrund von Vorgaben des Finanzamtes erforderlich werden.
5.       Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
§ 16       Stimm- und Wahlrecht / Wählbarkeit
1.         Für ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr besteht Stimm- und Wahlrecht.
2.         Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. Für Mitglieder unter dem 16. Lebensjahr besteht Stimm- und Wahlrecht durch jeweils einen gesetzlichen Vertreter.
3.         In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4.         Ehrenmitglieder haben das Recht, als Gast mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie sind nicht wählbar und nicht wahlberechtigt.
5.         Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts sowie die Wählbarkeit sind daran gebunden, dass sich das Mitglied mit seinen Beiträgen nicht im Rückstand befindet.
6.         Rederecht haben alle stimmberechtigten Mitglieder, ferner Personen, die vom Versammlungsleiter zu einem Bericht oder einer Stellungnahme aufgefordert werden.
7.         Mitglieder, denen kein Stimm- und Wahlrecht zusteht können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 17       Der Gesamtvorstand
1.         Der Gesamtvorstand besteht aus:
a. dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB:
-        dem Vorsitzenden
-        dem stellvertretenden Vorsitzenden und
-        dem Kassenwart
b. dem berufenen erweiterten Vorstand:
-        dem Medienwart
-        Sportwart
-        Jugendwart
-        dem Eventmanager und
-        dem Schrift- bzw. Protokollführer
-        Mitgliederverwaltung / Beitragsprüfung
§ 18       Aufgaben des Vorstands
1.         Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung oder einem anderen Organ zugewiesen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
a.    Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b.    Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c.    Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes
d.    Die Aufnahme neuer Mitglieder
2.         Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis (Vorstand) sind gleichlaufend, bedürfen aber einer vorherigen Mehrheitsabstimmung im Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorstehenden Vorstandsmitgliedes.
3.         Vertretungsbefugnis/Unterschriftsberechtigung für Verträge mit oder durch den Verein, werden wie folgt geregelt:
a.    Vertragsabschlüsse werden nach dem Vieraugenprinzip unter Mitwirkung des jeweiligen Fachbereichs realisiert
b.    Ausgenommen der Vorsitzende, der besitzt Alleinvertretungsmacht
§ 19       Bestellung des Vorstands
1.       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist generell zulässig. Zum Gesamtvorstand gehört außerdem der berufene erweiterte Vorstand, der durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird.
2.       In den Gesamtvorstand kann nur ein Vereinsmitglied nach Vollendung seines 18. Lebensjahres gewählt werden.
3.       Die Wahlen sind öffentlich. Gewählt wird im Einzelwahlverfahren. Eine Blockwahl ist möglich.
4.       Als gewählt gilt derjenige, der die meisten Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erhält. Bei Stimmengleichheit wird der Wahlvorgang wiederholt, danach entscheidet das Los. Das Los zieht der Wahlleiter.
5.       Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Ein Mitglied des Vorstands kann im Laufe einer Legislaturperiode jederzeit sein Amt gegenüber dem Bestellungsorgan (Mitgliederversammlung) niederlegen.
6.       In diesem Fall wird, durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands, ein Ersatzmitglied in den Vorstand berufen, welches dann durch die nachfolgende Mitgliederversammlung bestätigt oder bis zum Ende der Legislaturperiode nachgewählt wird.
7.       Anträge auf Nach- bzw. Neuwahlen können vor Ablauf der Amtszeit gestellt werden. Über die Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
8.       Für die Wahl wird jeweils ein von der Mitgliederversammlung gewählter Wahlausschuss eingesetzt.
§ 20       Beratung und Beschlussfassung des Gesamtvorstands
1.    Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
2.    Die Beschlussfassung des Vorstandes kann auch im Rahmeneiner Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.
3.    Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
4.    Der Gesamtvorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke verbindliche Ordnungen und Ausschüsse einzusetzen.
5.    Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 21       Kassenprüfer
1.    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem anderen Organ des Vereins angehören dürfen.
2.    Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamten Vereinskassen mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen, sowie das Vereinsvermögen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung einen Bericht.
§ 22       Haftungsminimierung
1. Nach Innen:
Der Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der
Durchführung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins.
Ist strittig, ob ein Vorstandsmitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat, trägt der Verein oder das jeweilige Mitglied die Beweislast.
2. Nach Außen:
Sind die Mitglieder des Vorstands einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den
sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 23       Datenschutz
1.    Durch Ihre Mitgliedschaft und der damit verbundenen Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung sowie für die Vereinswerbung) sowie der Nutzung ihrer personenbezogenen Daten und Dateien im vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
2.    Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
§ 24       Auflösung des Vereins
1.    Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung mit neun Zehntel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2.    Soweit nicht anders von der Mitgliederversammlung festgelegt, sind der Vorsitzende und der Kassenwart die Liquidatoren.
3.    Im Falle der Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Sport.
Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand. Die §§ 53 und 61 Abs. 2 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
§25        Inkrafttreten
1.       Die Satzung ist in der 5. geänderten Fassung am 25.03.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Budo-Welt Fredersdorf-Vogelsdorf e.V.“ neu gefasst und beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am Amtsgericht Frankfurt/Oder in Kraft.
2.       Die Satzung vom 24.08.2008, in der 4. geänderten Fassung vom 28.02.2015 tritt mit Eintragung dieser Neufassung in das Vereinsregister außer Kraft.
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